Hast Du gewusst, dass die Beiträge, welche Deine Krankenkasse Dir erstattet, in der Regel in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden müssen? Bei Bonuszahlungen sieht es hier anders aus, aber man benötigt ab bestimmten Summen einen Nachweis.
Der Bund der Steuerzahler weist unter Berufung auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums ausdrücklich darauf hin, dass Deine Krankenkassenbeiträge zu den Vorsorgeaufwendungen zählen und daher von der Steuer abgesetzt werden können. Gut zu wissen => Hierdurch werden Deine Einkünfte und Deine Steuerlast gemindert. Damit sichergestellt wird, dass nur die tatsächlich von Dir gezahlten Beiträge berücksichtigt werden, müssen die Beitragsrückzahlungen der Krankenkassen ebenfalls immer mit angegeben werden.
Bei manchen Krankenkassen werden Beiträge zurückgezahlt, wenn Du bestimmte Leistungen eine Zeit lang nicht in Anspruch genommen hast. Sogenannte Bonuszahlungen, die viele Krankenkassen für die Wahrnehmung von Vorsorgemaßnahmen oder für eine Sportmitgliedschaft gewähren, musst Du in Deiner Steuererklärung nicht angeben, da diese Zahlungen nicht versteuert werden. Die Finanzämter erkennen aus Vereinfachungsgründen Bonuszahlungen bis zur Höhe von 150 EUR automatisch an. Solltest Du einen darüber hinausgehenden Betrag bekommen, wird dieser vom Finanzamt als Beitragsrückerstattung betrachtet. Das heißt für Dich, dass Du bei einer Bonusleistung von über 150 EUR pro Jahr für Dein gesundheitsbewusstes Verhalten dem Finanzamt nachweisen musst, dass es sich hierbei um keine Beitragserstattung handelt. Nur so kannst Du sicher sein, dass über die Grenze hinausgehende Beträge nicht versteuert werden.
Good to know! Bonuszahlungen für z. B. Vorsorgeuntersuchungen oder Teilnahme an Workshops bzw. Sportabzeichen, musst Du nicht in Deiner Steuererklärung angeben, da diese Zahlungen nicht als Beitragserstattung gelten und darum auch nicht versteuert werden müssen.